Satzung

Der Kreisfeuerwehrverband besteht aus drei Stufen:

  1. Verbandsvorstand
    – Kreisbrandrat als Vorsitzender
    – Kreisbrandinspektoren als Stellvertreter
    – Schriftführer
  1. Verbandsausschuss
    – Der komplette Verbandsvorstand (s.o.)
    – Die Kreisbrandmeister
    – je Inspektionsbereich drei Vertreter der Kommandanten
    – Ein Vertreter der Werks- oder Betriebsfeuerwehren
    – Der Kreisjugendwart
    – Die Kreisfrauenbeauftragte
    – Der Schatzmeister
    – Ein Vertreter der Vorsitzenden der Feuerwehrvereine
    – Der Kreisfeuerwehrarzt (ohne Stimmrecht)
    – Ein Vertreter der Bürgermeister
    – Ein Vertreter des Landratsamtes
  1. Verbandsversammlung
    – Der komplette Verbandsausschuss (s.o.)
    – Alle Kommandanten der Mitgliedsfeuerwehren
    – Ein Vertreter pro Werk- und Betriebsfeuerwehr
    – die Mitglieder des Kreisjugendfeuerwehrausschusses
    – die Mitglieder nach § 3 Nr. 2 und § 4 (beide jedoch ohne Stimmrecht)

Textfassung der Satzung

Verbandssatzung in der Fassung der Verbandsversammlung vom 3. März 1995 und Eintrag im Amtsgericht München am 8. Juni 1995, Vereinsregisternummer 15064.

  1. Die Feuerwehren des Landkreises München bilden den „Kreisfeuerwehrverband München“, im nachfolgenden Verband genannt.
  2. Zweck des Verbandes ist die Förderung des Feuerwehrwesens im Landkreis München.
  3. Der Verband hat seinen Sitz in 85540 Haar, Vockestraße 42.
  4. Der Verband ist als Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen und führt die Bezeichnung „Kreisfeuerwehrverband München e.V.
  5. Der Verband ist Mitglied des Bezirksfeuerwehrverbandes Oberbayern.
  6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verband hat folgende Aufgaben:
    a) Förderung der Aus- und Fortbildung im Feuerwehrwesen,
    b) Weiterbildung der Feuerwehrdienstleistenden sowie Austausch und Weitergabe feuerwehrtechnischer Erfahrungen,
    c) Betreuung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren sowie ihrer Jugend- und Altersgruppen,
    d) Unterstützung und Zusammenarbeit mit den am Brand- und Katastrophenschutz interessierten und dafür verantwortlichen Stellen,
    e) Förderung der Einsatzbereitschaft innerhalb der Feuerwehren und allen im Brand- und Katastrophenschutz tätigen Organisationen,
    f) Mitwirkung bei der Unfallverhütung, Unfallversicherung und sonstigen sozialen Einrichtungen für die Feuerwehren,
    g) Förderung sozialer Einrichtungen der Feuerwehren, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen,
    h) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Feuerwehrgedankens,
    i) Durchführung der Kreisfeuerwehrtage, der Kreisjugendfeuerwehrtage und sonstiger geeigneter Feuerwehrveranstaltungen auf Landkreisebene,
    j) Unterstützung und Förderung des Feuerwehrerholungsheimes,
    k) Werbung von fördernden Mitgliedern.
  2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mitglieder des Verbandes können werden:
    a) Freiwillige Feuerwehren,
    b) Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren,
    c) die besonderen Führungsdienstgrade gern. Art. 19 BayFwG – Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeister.
  2. Körperschaften des öffentlichen Rechts, natürliche und sonstige juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsausschuss. Anträge sind schriftlich an den Verbandsvorsitzenden zu richten. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann ohne schriftliche Begründung erfolgen.
  4. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.
  1. Personen, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden vom Verbandsausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Von den Mitgliedern der Verbandsversammlung können schriftliche Vorschläge über die Ernennung zum Ehrenmitglied an den Verbandsvorsitzenden gerichtet werden.

Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und
Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

  1. Organe des Verbandes sind:
    a) die Verbandsversammlung,
    b) der Verbandsausschuss,
    c) der Verbandsvorstand.
  2. Die Mitglieder der Organe nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  3. In der Feuerwehr tätige Mitglieder der Verbandsorgane scheiden mit Beendigung der aktiven Tätigkeit aus ihren Ämtern aus. Organmitglieder kraft Amtes scheiden mit Beendigung dieses Amtes auch aus dem Amt des Verbandes aus.
  1. Mitglieder der Verbandsversammlung sind:
    a) der Verbandsvorstand,
    b) der Verbandsausschuss,
    c) die Kommandanten der Mitgliedsfeuerwehren.
    d) ein Mitgliedsvertreter je Werk- und Betriebsfeuerwehr,
    e) die Mitglieder des Kreisjugendfeuerwehrausschusses,
    f) die Mitglieder nach§ 3 Nr. 2 und§ 4 (beide jedoch ohne Stimmrecht).
  2. ln jedem Geschäftsjahr findet eine Verbandsversammlung statt. Sie ist drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Verbandsvorsitzenden einzuberufen.
  3. Eine Verbandsversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder dies mindestens von einem Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich
    unter Angabe von Gründen verlangt wird. Die Verbandsversammlung muss nach Zugang des
    schriftlichen Verlangens binnen sechs Wochen stattfinden.
  4. Eine Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von
    sechs Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  5. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jeder Anwesende hat nur eine Stimme. Dies gilt auch dann, wenn ein Anwesender mehrere Stimmrechte auf sich vereinigen würde. Die Mitglieder der Verbandsversammlung können sich durch einen Vertreter eines Verbandsmitgliedes vertreten lassen.
  6. Bei Satzungsänderungen müssen zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so muss eine neue Verbandsversammlung unter Hinweis auf die beabsichtigte Beschlussfassung zur Satzungsänderung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder über die Satzungsänderung entscheidet. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Über die Verbandsversammlung und deren Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen.
  8. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss zur Verbandsversammlung Personen und Organisationen, die dem Verband nahestehen, einladen.
  1. Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    b) Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Verbandes auf Vorlage durch den Verbandsausschuss,
    c) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
    d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    e) Wahl des Schriftführers,
    f) Wahl des Schatzmeisters,
    g) Wahl der Kassenprüfer,
    h) Anerkennung des Jahresberichts und Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters.
    i) Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss,
    j) Bestimmung der Orte, in denen der Kreisfeuerwehrtag, der Kreisfeuerwehrjugendtag und sonstige Feuerwehrveranstaltungen auf Landkreisebene stattfinden sollen.
  2. Vorschläge für Neuwahlen und sonstige Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens zwei Wochen vor der Verbandsversammlung schriftlich beim Verbandsvorsitzenden einzureichen.
  1. Stimmberechtigte Mitglieder des Verbandsausschusses sind:
    a) der Kreisbrandrat als Verbandsvorsitzender,
    b) die Kreisbrandinspektoren als Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden,
    c) die Kreisbrandmeister,
    d) je Inspektionsbereich drei Vertreter der Kommandanten,
    e) ein Mitgliedsvertreter der Werk- oder Betriebsfeuerwehren,
    f) der Kreisjugendwart,
    g) die Kreisfrauen beauftragte,
    h) der Schriftführer,
    i) der Schatzmeister,
    j) ein Vertreter der Feuerwehrvereinsvorsitzenden.
  2. Beratende Mitglieder des Verbandsausschusses sind
    a) der Kreisfeuerwehrarzt,
    b) ein Vertreter der Bürgermeister,
    c) ein Vertreter des Landratsamtes.
  3. Die Mitgliedschaft im Verbandsausschuss erwerben:
    a) der Verbandsvorsitzende durch die Wahl nach Art. 19 Abs. 2 BayFwG,
    b) die stellvertretenden Verbandsvorsitzenden durch die Bestellung nach Art 19 Abs. 3 Satz 2 BayFwG,
    e) die Kreisbrandmeister durch die Bestellung nach Art. 19 Abs. 4 BayFwG,
    d) die Vertreter der Kommandanten durch Wahl der Kommandanten der Mitglieds-Feuerwehren des jeweiligen Inspektionsbereiches für die Dauer von 6 Jahren,
    e) der Vertreter der Werk- oder Betriebsfeuerwehren durch Wahl der Leiter der Mitgliedswerk- oder Betriebsteuerwehren für die Dauer von 6 Jahren,
    f) der Kreisjugendwart auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden,
    g) die Kreisfrauenbeauftragte durch Wahl der Frauenbeauftragten der Mitgliedsfeuerwehren für die Dauer von 6 Jahren,
    h) der Schriftführer und der Schatzmeister durch Wahl der Verbandsversammlung für die Dauer von 6 Jahren,
    i) der Vertreter der Feuerwehrvereinsvorsitzenden durch Wahl der Vorsitzenden der Feuerwehrvereine im Landkreis München für die Dauer von 6 Jahren,
    j) der Kreisfeuerwehrarzt durch Bestellung durch den Verbandsvorsitzenden,
    k) der Vertreter der Bürgermeister durch Benennung gegenüber dem Verbandsvorsitzenden durch den Kreisverband München im Bayerischen Gemeindetag,
    l) der Vertreter des Landratsamtes durch Benennung gegenüber dem Verbandsvorsitzenden durch den Landrat.
  4. Soweit Wahlen für die Mitgliedschaft im Verbandsausschuss nach Absatz 3 vorgeschrieben sind, werden diese geheim mittels Stimmzettel durchgeführt. Leere Stimmzettel sind ungültig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
  5. Scheidet ein Mitglied des Verbandsausschusses aus, so wird es ersetzt:
    a) bei Mitgliedern kraft Amtes durch den Nachfolger im Amt,
    b) bei gewählten Mitgliedern durch die Wahl des Nachfolgers gem. Ziff. 3,
    c) bei benannten Mitgliedern durch die Benennung des Nachfolgers.
    Das ausgeschiedene Mitglied ist berechtigt, bis zur Nachfolgeentscheidung das Mitgliedschaftsrecht auszuüben.
  6. Der Verbandsausschuss wird vom Verbandsvorsitzenden einberufen. Es sind jährlich mindestens zwei Sitzungen abzuhalten.
  7. Der Verbandsvorsitzende muss den Verbandsausschuss einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  8. Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Verbandsvorsitzenden oder zwei seiner Stellvertreter mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. § 7 Ziff. 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  9. Über die Beratung des Verbandsausschusses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen.
  1. Beratung und Beschlussfassung über alle wichtigen Fragen, soweit nicht die
    Verbandsversammlung zuständig ist.
  2. Vorbereitung der Verbandsversammlung, des Kreisfeuerwehrtages, des
    Kreisfeuerwehrjugendtages und sonstiger Feuerwehrveranstaltungen, die auf Landkreisebene stattfinden sollen.
  3. Festlegung der Fachgebiete und Bestellung der Fachgebietsleiter im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden.
  4. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern

Der Verbandsvorstand besteht aus
a) dem Kreisbrandrat als Verbandsvorsitzenden,
b) den Kreisbrandinspektoren als Stellvertreter des Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer des Verbandes (ohne Stimmrecht)

  1. Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
    a) Er hat die Beschlüsse der Verbandsorgane auszuführen
    b) Er besorgt die Verwaltung des Verbandes und fasst Beschlüsse über alle Verbandsfragen, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss oder der Vorsitzende zuständig ist.
    c) Er stellt den Entwurf des Haushaltsplanes auf.
  2. Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es
    schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen.
  3. Der Vorsitzende oder zwei Stellvertreter gemeinsam vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Vorsitzende und die Fachgebietsleiter erstatten der Verbandsversammlung jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.
  5. Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zu übermitteln und den Mitgliedern des Verbandsausschusses in der nächsten Sitzung zu eröffnen.
  1. Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten zu erledigen und in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.
  2. Der Schatzmeister hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluss der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss vorzulegen.
  1. Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus
    a) Mitgliedsbeiträgen,
    b) freiwilligen Beitragen,
    c) sonstigen Zuwendungen.
  2. Die Einnahmen werden verwendet für
    a) Beiträge zum Deutschen Feuerwehrverband e.V., zum Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. und zum
    Bezirksfeuerwehrverband Oberbayern,
    b) Sachaufwendungen, die sich aus der Tätigkeit des Verbandes ergeben,
    c) allgemeine Verwaltungskosten,
    d) die Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen, Tagungen, Kreisfeuerwehrtagen, Kreisfeuerwehrjugendtagen und sonstigen Feuerwehrveranstaltungen, die auf Landkreisebene stattfinden,
    e) Beschaffung und Herstellung von Ausbildungsunterlagen.
  3. Die Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
    Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Verbandsversammlung zu eröffnen.
  1. Die Mitglieder des Verbandes zahlen einen jährlichen Beitrag an den Kreisfeuerwehrverband. Die Höhe des Betrags wird durch die Verbandsversammlung festgesetzt. ln diesem Betrag sind die Beitrage für
    den Bezirks- und den Landesfeuerwehrverband sowie den Deutschen Feuerwehrverband enthalten.
  2. Fördernde Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der beim Kreisfeuerwehrverband verbleibt. Der Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder beträgt 50,- DM.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  1. Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sind und mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Auflösung stimmen.
  2. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine neue
    Verbandsversammlung unter Hinweis auf die beabsichtigte Beschlussfassung über die Verbandsauflösung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt.
  3. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Landkreis München. Das Vermögen ist zur Förderung des Feuerwehrwesens im Landkreis zu verwenden.
  1. Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sind und mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Auflösung stimmen.
  2. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine neue Verbandsversammlung unter Hinweis auf die beabsichtigte Beschlussfassung über die Verbandsauflösung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt.
  3. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Landkreis München. Das Vermögen ist zur Förderung des Feuerwehrwesens im Landkreis zu verwenden.

Die Satzung wurde in der Verbandsversammlung am 3. März 1995 in Haar beschlossen. Sie tritt am 3. März 1995 in Kraft.